Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

LPZVO -

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet abweichend von Satz 1 die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/6#abs-2 (2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 der Hauptverwaltungsbeamte als Dienstvorgesetzter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/6#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 5 § 7